HOLZ automation GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Verkaufbedingungen schriftlich bestätigt werden.
1.2 Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
 
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von uns jederzeit widerrufen werden.
2.2 Angebote/Bestellungen des Bestellers werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände rechtsverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung/sein Angebot 14 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns Während dieser 14-Tages-Frist sind wir berechtigt, den Abschluss dieses Vertrages abzulehnen. Erfolgt während dieser Frist unsererseits keine Ablehnung oder wird vor dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Zur genauen Einhaltung von DIN-Normen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Plänen sind wir nur verpflichtet wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ansonsten richten sich die vertraglichen geschuldeten Eigenschaften unserer Produkte ausschließlich nach unserer Produktbeschreibung. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht, wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen unseres Unternehmens oder einer unserer Zulieferer.
 
3. Umfang der Lieferungen
3.1 Für den Umfang der Lieferungen sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unserem Angebot maßgeblich.
3.2 Der Besteller übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3.3 Muster werden auf Wunsch zur Ansicht geliefert.
3.4 Für entstandene Schäden an unserem Produkt haftet der Auftraggeber mit dem Kaufpreis der jeweiligen Komponente.
3.5 Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich der Verkäufer vor.
 
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Bei Lieferwunsch werden zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. separat in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen.
4.2 Den in unserem Angebot/Auftragbestätigung genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe/Auftragsbestätigung bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt eine wesentlichen Änderung der Rohstoffpreise – mindestens 10% – nach Abschluss des Auftrages ein, so sind wir berechtigt die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Besteller erhält hiervon Nachricht.
4.3 Der Mindestbestellwert beträgt 100 EURO.
   
5. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit, Kauf auf Abruf
5.1 Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder Beistellungen nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.
5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
   
6. Höhere Gewalt/Selbstbelieferungsvorbehalt
6.1 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluß durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich – soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen – die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei.
6.2 Im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, soweit diese Ereignisse zu Verzögerungen führen. Wird die Lieferung unmöglich, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei.
6.3 Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch die Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Wenn die Behinderung in den Fällen der Ziffern 6.1 bis 6.3 länger als 2 Monate dauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag zurückzutreten.
 
7. Zahlung
7.1 Solange der Besteller sich mit der Zahlung aus früheren Lieferungen von uns nicht in Verzug befindet und solange in den Vermögensverhältnissen des Bestellers keine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf Zahlung gefährdet wird, ist der Besteller berechtigt, seine Zahlung innerhalb von 14 Tagen gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an zu erbringen. Die Zahlung muss netto ohne Abzug erfolgen.
7.2 Bei noch offenen Rechnungen des Käufers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.
7.3 Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von der Geschäftsbank berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer uns eine geringere Belastung nachweist.
7.4 Befindet sich der Käufer aus früheren Lieferungen in Zahlungsverzug oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Käu-fers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Besteller durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises abwenden.
7.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber uns aufzurechnen, sofern diese Forderung nicht unbestrit-ten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit unserer Zustimmung gestattet.
8.3 Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
8.4 Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere uns eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen, verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
8.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretene Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrages – des Käufers. In diesen Fällen sind wir insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Käufer zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns
verpflichtet, ohne dass wir zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären müssen. Der Käufer ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist.
8.9 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10% oder mehr übersteigt.
9. Beanstandungen und Rechte bei Mängeln
9.1 Der Besteller ist verpflichtet, unsere Liefergegenstände sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.
9.2 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen gemäß Ziffer 9.1 erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf unser Verlangen an uns zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind uns unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.
9.3 Die Untersuchung- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf Montageanleitungen und die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Mengen.
9.4 Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen von 12 Monaten (ausgenommen sind Verschleißteile) vom Liefertage an gerechnet schadhaft, so haben wir – nach unserer Wahl – unter Ausschluss weiterer Rechte des Käufers bei Mängeln Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
9.5 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Beseitigung des Mangels fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.
9.6 Aufwendungen für die Lieferung einer mangelfreien Sache haben wir in vollem Umfang zu tragen. Die Aufwendungen einer mangelfreien Sache insoweit, als die Lieferung der mangelfreien Sache am im Liefervertrag vereinbarten Geschäftssitz des Bestellers erfolgt. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort gebracht wurden, trägt der Käufer.
9.7 Keine Ansprüche bei Mängeln des Bestellers bestehen:

  • bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind;
  • wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Besteller oder seiner Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
  • wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist.
  • bei Lösung einer vom Besteller vorgegebenen Konstruktionsaufgabe, die zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung dem damaligen Stand der Technik entsprach.
9.8 Hat der Besteller uns wegen Rechte bei Mängeln in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Käufer uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
10. Sonstige Haftung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte z.B. auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Der Haftungsausschluss findet weiter keine Anwendung bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den wir eine Garantie übernommen haben. Gleiches gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das wir ausdrücklich übernommen haben. Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht in den Fällen, in denen nach dem jeweils geltenden Landesrecht eine Schadenersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit. Außer bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens aber auf typische, vorhersehbare Schäden.

11. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
11.1 Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzten, obliegt dem Besteller. Werden wir von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und uns sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.
12. Gefahrübergang
12.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn wir die Frachtkosten tragen.
12.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
13. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform und Teilnichtigkeit
13.1 Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist 71522 Backnang.
13.2 Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Backnang bzw. das Landgericht Stuttgart. Treten wir als Kläger auf, so sind wir jedoch berechtigt, – aber nicht verpflichtet – das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
13.4 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
13.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 09/2022

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Handelsregister HRB 1010 • St.-Nr. 51047/12994 • Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Jürgen Holz
Donaustraße 23 • 71522 Backnang